Der Hotelaufnahmevertrag (Mietvertrag) zwischen dem Leistungsnehmer/Besteller/Veranstalter/Gast einerseits und dem Hotel andererseits gilt als abgeschlossen, sobald das Zimmer/der Funktionsraum bestellt oder zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
02.
Der Abschluß des Hotelaufnahmevertrages (Mietvertrag) verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden.
03.
Die Hotelübernachtungspreise und sonstige Hotelpreise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, bzw. nach den vereinbarten Preisen.
04.
Tagungsteilnehmern wird die Kurtaxe ab der 2.Übernachtung pro Tag in Rechnung gestellt.
05.
Reservierte Hotelzimmer stehen dem Gast ab 15 Uhr am Anreisetag und bis 11 Uhr am Abreisetag zur Verfügung. Sofern keine Ankunftszeit nach 18 Uhr vereinbart wurde, behält sich das Hotel vor, bestellte Hotelzimmer und andere Räumlichkeiten nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben.
06.
Reservierte Funktionsräume im Hotel stehen dem Gast/Veranstalter nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der Genehmigung durch das Hotel, jedoch mindestens 12 Stunden vor Inanspruchnahme.
07.
Bei Veranstaltungen nach 23 Uhr ist das Hotel berechtigt, zusätzliche Aufwendungen – insbesondere für die Mitarbeiter – in Rechnung zu stellen, jeweils zuzüglich der gesetzlichen USt.
08.
Der Leistungsnehmer (Gast/Veranstalter) erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Hotelzimmer oder Funktionsräume. Sollten, aus welchen Gründen auch immer, vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, so ist das Hotel verpflichtet, für gleichwertigen Ersatz, auch außerhalb des Hotels, zu sorgen.
09.
Das Mitbringen von Speisen und Getränken bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hotels und dies nur in Verbindung mit einer sog. „Korkgeld-Berechnung“.
10.
Bei Um- bzw. Abbestellungen von reservierten Hotelzimmern, Funktionsräumen und Arrangements werden Ausfall-/Entschädigungsleistungen in Rechnung gestellt. Die pauschalen Entschädigungskosten betragen:
a. bis 120 Tage vor Ankunft: keine Kosten
b. bis 90 Tage vor Ankunft: 10 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements
c. 89 bis 60 Tage vor Ankunft: 35 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements
d. 59 bis 30 Tage vor Ankunft: 50 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements
e. 29 bis 0 Tage vor Ankunft: 80 % der vereinbarten Leistungen/Arrangements
Umfassen die Vereinbarungen mit dem Hotel mehr als 150 Übernachtungen je Veranstaltung, so verlängern sich die o. g. Fristen um jeweils 30 Tage. Das Hotel bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Funktionsräume/Arrangements nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe der vertraglich vereinbarten Leistungen hat der Leistungsnehmer/Auftraggeber für die Dauer des Vertrages und unter Berücksichtigung der vorgenannten Kostenregelung den errechneten Betrag zu zahlen.
11.
Um bei Gruppenbuchungen (gelten ab 15 Personen) einen geordneten Ablauf zu gewährleisten, ist der Leistungsnehmer/Auftraggeber verpflichtet, dem Hotel vierzehn Tage vor Anreise eine Teilnehmerliste zukommen zu lassen.
12.
Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner.
13.
Sollte der Veranstalter eine politische/religiöse Vereinigung sein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrages zusätzlich der Genehmigung durch die Geschäftsleitung des Hotels. Verschweigt der Besteller/Leistungsnehmer gegenüber dem Hotel dies, so ist das Hotel jederzeit berechtigt, den Vertrag zu lösen und entsprechend Punkt 10 dieses Vertrages Entschädigungsleistungen zu berechnen.
14.
Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, daß die mit dem Auftraggeber/Leistungsnehmer abgeschlossene Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hotels zu gefährden droht, so kann das Hotel jederzeit ohne Kosten von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Hotel über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Vertragsabschluss nicht hinreichend informiert wurde.
15.
Sind keine anderen Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlung von Hotelleistungen getroffen worden, so ist innerhalb von 14 Tagen nach der Buchungsbestätigung eine Anzahlung von ca. 50% des zu erwartenden Rechnungsbetrags zu leisten. Der verbleibende Restbetrag ist unmittelbar nach Erhalt der Abschlussrechnung auf das Konto des SCHWARZWALD-HOTEL bei der im Schriftverkehr genannten Bankverbindung zu überweisen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt wird eine Mahngebühr von 10,00 € erhoben.
16.
Andere Zahlungsvereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch das Hotel gestattet.
17.
Kreditkarten werden nur zur Zahlung von Beträgen über 40,00 € akzeptiert.
18.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbestellung 6 Monate, so behält sich das Hotel das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen. Änderungen der Mehrwertsteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu Gunsten oder Lasten des Auftraggebers/Leistungsnehmers. Alle genannten Preise verstehen sich inklusive der jeweiligen USt.
19.
Das Mitbringen von Haustieren bedarf der Genehmigung des Hotels.
20.
Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich vorheriger Zustimmung des Hotels und zwar in schriftlicher Form. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne diese, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Falle greift Punkt 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
21.
Bei Seminaren/Tagungen/Kongressen/Banketten etc. ist zu beachten, daß eine Änderung der Teilnehmerzahl drei Tage vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben werden muß.
22.
Der Besteller/Leistungsnehmer haftet für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteilnehmern, zusätzlich bestellten Speisen, Getränken und Auslagen sowie allen anderen anfallenden Kosten.
23.
Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten wird keine Haftung übernommen. Sämtliches Dekorationsmaterial muß den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf nur mit Genehmigung des Hotels an Wänden, Tapeten etc. angebracht werden. Für etwaige Schäden haftet der Besteller/Leistungsnehmer.
24.
Die Haftung des Hotels für Schäden an Sachen, Gegenständen, die der Veranstalter oder die Teilnehmer einbringen, wird beschränkt auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hotels oder seiner Erfüllungsgehilfen. Für zurückgelassene Gegenstände haftet das Hotel nicht.
25.
Störungen an zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen werden, soweit möglich, sofort behoben. Eine Zurückbehaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden.
26.
Die Haftung für Schmuck und Wertgegenstände entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
27.
Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels.
28.
Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
29.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
30.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmungen gelten die ihnen möglichst nahekommenden gültigen Bestimmungen.